Bei der Alleinarbeit handelt es sich um die Ausübung einer Tätigkeit durch eine einzelne unbeaufsichtigte Person. Der Schutz bei der Ausübung einer unbeaufsichtigten Tätigkeit durch eine einzelnen Person wird durch eine Menge von Gesetzten und Regeln beeinflusst und gesteuert. Wir werden hier Bezug auf die wichtigsten der Gesetzte und Regeln nehmen.
Arbeittsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz ist ein Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Das Arbeiterschutzgesetz...
- dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
- verpflichtet den Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
- erwartet vom Arbeitgeber das er entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
- regelt jedoch auch, dass die Beschäftigten gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.
Dies sind nur einige ausgesuchte Punkte aus dem ArbSchG. (Quelle: ArbSchG)
Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Diese Verordnung beschreibt zum Beispiel ....
- im "§ 3 Gefährdungsbeurteilung"
- das der Arbeitgeber feststellen muss, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
- das der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird, und...
- die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren ist.
- im "§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten"
- Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen...instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(Quelle: ArbStättV)
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Verodnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Auch diese Verordnung verweißt...
- im "§ 3 Gefährdungsbeurteilung"
- gleich in seinem Absatz (1) daraufhin, das "der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten hat. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung..."
- Weiterhin wird auch im Absatz (8) des selben Paragraphen festgelegt, das "Der Arbeitgeber das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren hat. ..."
- im "§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers"
- im Absatz (2) darauf, das die "Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
- Hier wird erstmalig von technischen Schutmaßnahmen gesprochen. Schutzmaßnahmen der ersten Wahl sind in diesem Fall Personen-Notsignal-Anlagen (PNA), wie wir Sie Ihnen gerne hier anbieten.
- Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
- im Absatz (2) darauf, das die "Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
(Quelle: BetrSichV)